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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mietverträge der CRP CoolRentalPower Energy Services GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

Die CRP CoolRentalPower SERVICES GmbH & Co. KG – nachfolgend CRP genannt – verkauft und vermietet mobile Klima-, Strom- und Luftverteilungsanlagen, Dieselaggregate und Trafos. Diese Lieferungen und Leistungen erbringt sie, falls nicht abweichend Vereinbarungen getroffen werden, die diesen vorgehen, auf Grundlage dieser AGB.

§ 2 Abschluss eines Mietvertrages

Der jeweilige Vertrag wird mit der schriftlichen Bestätigung durch CRP wirksam.

CRP behält sich das Recht vor, im Falle von Mietverträgen, die Anzahl und die Leistung der Mietobjekte von der Verfügbarkeit abhängig zu machen. Dabei kann  CRP eine Mindestmietzeit ansetzen.

§ 3 Beginn, Unterbrechung, Dauer und Kündigung des Vertragsverhältnisses

Die Mietzeit für Geräte beginnt unabhängig davon, ob Geräte an einen Spediteur übergeben werden oder durch Selbstabholung durch den Mieter veranlasst wird, spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem diese die Betriebsstätte der CRP verlassen, spätestens  jedoch mit dem Tag, den der Mieter als Mietbeginn vereinbart hat, falls Verzögerungen von Mieteinsätzen vom Mieter zu verantworten sind.

Die Vertragszeit gilt als unterbrochen, wenn Geräte aus Gründen, die CRP zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß einsetzbar sind.

Das Mietverhältnis endet nach der vereinbarten Mietzeit mit der Rückgabe des Gerätes.

Beide Vertragsparteien haben ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe können z. B. sein:

·         Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Vertragsparteien,

·         wenn der Mieter länger als 14 Tage mit der Mietzahlung in Verzug gerät

·         wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung durch CRP das vermietete Gerät, einem Dritten oder Rechte aus dem Vertrag überlässt.

·         wenn die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit länger als fünf Arbeitstage beträgt und die Einschränkung der  Betriebsfähigkeit von der CRP zu vertreten ist.

§ 4 Umfang der Leistung

CRP überlässt dem Mieter Geräte zur vertraglich vereinbarten Nutzung. CRP wird für den bestimmungs-gemäßen Gebrauch der Mietgeräte Sorge tragen.

CRP kann den Austausch evtl. notwendiger Ersatzteile oder die Stellung eines Ersatzgerätes während der vereinbarten Vertragsdauer zur Erfüllung des Vertrages vornehmen.

Beförderungs-, Verlade- und Montagekosten sind nicht Bestandteil der vereinbarten Miete, können aber separat gegen entsprechende Berechnung beauftragt werden.

Die Inbetriebnahme der gemieteten Geräte kann vom Mieter gegen zusätzliche Berechnung beauftragt werden.

§ 5 Mietbedingungen

Der vertraglich vereinbarte Mietbetrag wird als Tages-, Wochen- oder Monatsmietpreis angesetzt.

Erfolgt eine Überschreitung der vereinbarten Mietdauer, erfolgt eine Nachbelastung entsprechend dem abweichenden Nutzungsumfang.

Der Mietbetrag schließt keine Verbrauchsstoffe wie Kraftstoffe oder Schmieröl ein.

Separat berechnet werden auch Beförderungs-, Verlade-, Krankosten oder die Gestellung von Fachpersonal für Inbetriebnahme der Mietgeräte.

Montagekosten für Baustelleneinrichtung trägt der Mieter.

Alle Preise gelten zusätzlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

$ 6 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Mieter den Vertragspreis 8 Tage nach Rechnungsdatum an CRP zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Verzug.

Der Mieter darf nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn diese auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 7 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung, das Aufstellen und die Abholung von Geräten zügig erfolgen können.

Der Mieter darf die gemieteten Geräte nur bestimmungsgemäß nutzen. Die Wartung und Pflege sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften während der vertraglich vereinbarten Zeit obliegt dem Mieter.

Notwendige Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Behandlung sowie aufgrund technischer Veränderungen trägt der Mieter. CRP ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Reparaturen und Instandhaltung der gemieteten Geräte erforderlich sind.

Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass die gemieteten Geräte nicht dem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt sind.

Der Mieter hat im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahme CRP unverzüglich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich schriftlich über das Eigentum an den gemieteten Geräten zu unterrichten.

Die Geräte sind mit den vorgeschriebenen Betriebsstoffen zu betreiben. Abgewichen werden kann davon nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch CRP.

Der Mieter hat für die Einhaltung der gängigen Gesetze und Verordnungen wie z. B. Umwelt oder UVV, soweit diese durch die Nutzung der Geräte berührt werden, Sorge zu tragen.

$ 8 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für Verluste durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Explosion sowie für seine Erfüllungsgehilfen am Einsatzort. Werden bei Rückgabe der Geräte Mängel oder Beschädigungen festgestellt, die auf die Nutzung am Einsatzort zurück zu führen sind, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Geräte. Außerdem hat der Mieter die aufgewendeten Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Geräte an die CRP zu erstatten.

Sofern der Mieter Zusatzausrüstungen wie Kabel, Verteiler, Tanks, Anhänger oder Kleinteile von der CRP verwendet, hat er Beschädigungen oder Diebstahl an den Zusatzausrüstungen zu ersetzen.

$ 9 Gewährleistung

Ausfallzeiten, die auf technische Ursachen zurück zu führen sind, werden von der CRP so weit wie möglich  begrenzt. Der Mieter hat das Recht auf schnellstmögliche Behebung des technischen Schadens bzw. Stellung eines Ersatzgerätes. Eine Reduzierung der vereinbarten Miete durch den Mieter ist erst möglich, wenn die Behebung des technischen Ausfalls und die anschließende Stellung eines Ersatzgerätes fehlschlägt.

Gewährleistungsansprüche des Mieters verjähren ein Jahr ab Entstehung.

§ 10 Haftung der CRP

Kommt die CRP in Lieferverzug, dann ist die Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Wertes der Vertragsleistung beschränkt. Eine verschuldensunabhängige erweiterte Haftung für Zufallsschäden wird generell ausgeschlossen.

Entstehen dem Mieter Sach- oder andere Vermögensschäden durch leichte Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter, übernimmt die CRP hierfür grundsätzlich keine Haftung. Handelt es sich dabei aber um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, so gilt dieser Haftungsausschluss nicht. Jedoch beschränkt sich dann die Haftung der CRP auf den durch die Pflichtverletzung entstandenen vorhersehbaren Schaden, soweit er nicht durch eine dem Mieter zumutbare Versicherung  abgedeckt werden kann; Exzessschäden sind ausgeschlossen.

Bei einer grobfahrlässigen Verletzung unwesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz der vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenshaftung unserer Organe oder als Erfüllungsgehilfen handelnder Mitarbeiter, Angestellten oder Arbeitnehmer.

§ 11 Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht Anwendung

§ 12 Gerichtsstand

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht am Sitz der CRP zuständig.

§ 13 Datenschutz

CRP weist darauf hin, dass sie die Daten des Mieters auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten wird.

§ 14 Sonstiges

Soweit eine dieser vertraglichen Regelungen unwirksam ist oder wird, bleiben die übrigen Regelungen wirksam.

Die Vertragsparteien bemühen sich die dann unwirksame Regelung durch eine zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.

Version 2 vom 01.08.2008